Dies betrifft vor allem den Aufenthalt für Jugendliche im Festzelt und den Genuss von Alkohol.
Dafür gelten folgende Regeln:
Aufenthalt im Festzelt
* unter 16 Jahren: nur Einlass mit einer erziehungsberechtigten Person
(z.B. Eltern, keine Erziehungsbeauftragung!)
(Bitte Ausweise nicht vergessen!)
* zwischen 16 und 18 Jahren (ohne erziehungsberechtigte Person): bis 24:00 Uhr
Genuss von Alkohol
* unter 16 Jahren: kein Alkohol
* zwischen 16 und 18 Jahren: keine brantweinhaltigen Getränke, auch z.B. Gaißen Maß
Eine ausführliche Darstellung der Vorschriften zum Jugenschutzgesetzes findet ihr im Merkblatt zum Jugenschutzgesetz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wir akzeptieren grundsätzlich eine Erziehungsbeauftragung nach §1, Abs. 1, Nr. 4 Jugendschutzgesetz unter den unten genannten Vorraussetzungen.
Solltet ihr eine Erziehungsbeauftragung dabei haben, dann könnt ihr euch zusammen mit eurem Erziehungsbeauftragten so lange im Festzelt aufhalten, wie es eure Eltern gestatten.
Die Regeln für den Verzehr von Alkohol ändern sich durch eine Erziehungsbeauftragung nicht!
Wir akzeptieren die Erziehungsbeauftragung mit folgenden Auflagen:
* ihr müsst mindestens 16 Jahre alt sein
* die Erziehungsbeauftragung muss von einem Erziehungsberechtigten (Eltern) unterschrieben sein
* ihr müsst euren Ausweis dabei haben
* ihr müsst eine Kopie des Ausweises des Erziehungsberechtigten mitführen
* die erziehungsbeauftragte Person (Aufpasser) muss mindestens 21 Jahre alt sein
* die erziehungsbeauftragte Person muss ihren Ausweis mitführen
* ihr dürft euch nur so lange im Festzelt aufhalten, wie euer Erziehungsbeauftragter
Aktualisiert (Mittwoch, 23. Juni 2010 um 21:55 Uhr)
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